Satzung

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von Saldern’scher Familienverband e. V.

Satzung
 des von Saldern’schen Familienverbandes (e. V.) vom
5.11.1921 (unter Berücksichtigung der auf den Familientagen
in Berlin am 1.2.1923 und in Hannover am 22.3.1952, sowie
auf den Familienratssitzungen in Bielefeld am 14.5.1960 und
in Hechthausen am 12.6.1993 beschlossenen Änderungen

<strong> 1. Name und Sitz</strong>

Der Verband führt den Namen “v. Saldern’scher Familienverband e. V.”. Er hat seinen Sitz in Berlin – Charlottenburg und ist dort beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. VR 2163 B in das Vereinsregister eingetragen.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

<strong> 2. Zweck des Verbandes</strong>

Der Zweck des Verbandes ist, das Zusammengehörigkeitsgefühl der Familienmitglieder wach zu halten, das Ansehen der Familie zu fördern, den Mitgliedern mit Rat und Tat zu helfen, christliche und adelige Gesinnung, sowie die Vaterlandsliebe zu pflegen. Außerdem soll die Familiengeschichte erforscht, der Stammbaum vervollständigt, das Archiv verwaltet und erweitert, die Bildersammlung erhalten und eine Bibliothek sowie ein Familienmuseum eingerichtet werden.

<strong> 3. Mitgliedschaft</strong>

Die Mitgliedschaft kann nur solche volljährige Person erwerben, die von Siegfried Christoph v. Saldern, Herrn auf Nienburg und Plattenburg, Kgl. Preuß. Geh. Rat, Vizepräsident des Fürstentum Halberstadt, und seiner Gemahlin Elisabeth geb. Hofer von Uhrfahren durch eheliche Geburt im Mannesstamme abstammt und die eingeheirateten Ehefrauen.

Damen, die in andere Familien einheiraten, verbleiben als außerordentliche Mitglieder im Familienverbande.

Die Mitgliedschaft kann nur solche volljährige Person erwerben, die von Siegfried Christoph v. Saldern, Herrn auf Nienburg und Plattenburg, Kgl. Preuß. Geh. Rat, Vizepräsident des Fürstentum Halberstadt, und seiner Gemahlin Elisabeth geb. Hofer von Uhrfahren durch eheliche Geburt im Mannesstamme abstammt und die eingeheirateten Ehefrauen.

Mitglieder, die sich besonders Verdienst um den Verband erworben haben, kann durch Beschluss des Familientages die Bezeichnung “Ehrenmitglied” beigelegt werden.

<strong> 4. Aufnahme</strong>

Anträge zwecks Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand teilt die erfolgte Aufnahme dem Antragsteller mit und trägt ihn in die Mitgliedsliste ein. Will der Vorstand einen Antragsteller nicht aufnehmen, so erfolgt Mitteilung an den Antragsteller nur auf besondere Anfrage des Betroffenen. – Bei der Antwort brauchen die Gründe der Ablehnung nicht angegeben zu werden.

Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung, der beim Ausscheiden an den Vorstand zurückzugeben ist.

Minderjährige Personen männlichen und weiblichen Geschlechts (Abstammung wie §3 Abs 1) werden in einem Anhang des Mitgliederverzeichnisses als Expektanten geführt.

Außerordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht. Expektanten haben kein Stimmrecht. (Lt. Satzungsänderung vom 12. Juni 1993).

<strong> 5. Pflichten der Mitglieder</strong>

Die Mitglieder sollen einen ehrenhaften Lebenswandel führen und nach Kräften bemüht sein, den Zweck des Verbandes zu fördern. Sie sollen alle Veränderungen innerhalb ihrer Familie möglichst bald dem Vorstand mitteilen und möglichst eine Anschrift der Urkunde bei Geburt, Heirat oder Todesfall zur Vervollständigung des Archivs einsenden.

Vor Verkauf von Familienandenken aller Art sollen sie dem Vorstand Mitteilung machen, damit gegebenenfalls dieser selbst oder ein Mitglied des Verbandes diesen Gegenstand erwerben kann.

Das Gleiche gilt von Familienbesitz.

Auch sollen die Familienmitglieder gehalten sein, sich den Beschlüssen des Vorstandes, Familienrates und Familientages zu fügen. Besonders ist zu beachten, dass kein Mitglied gegen ein anderes ohne Wissen des Vorstandes öffentliche Strafanzeige erstattet. Ebenso soll keine Änderung des Namens oder Wappens, keine Adoption ausgeführt oder angenommen werden, bevor sich der Vorstand hierzu geäußert hat.

Alle Mitglieder v. Saldern’schen Blutes nennen sich “Du”; den eingeheirateten Damen bleibt es überlassen, durch eigene Entscheidung sich dieser Gepflogenheit anzupassen

<strong> 6. Ausscheiden</strong>

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, durch Austritt und durch Ausschluss aus dem Familienverbande.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

Die Ausschließung kann durch den Familienrat beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch Verhalten das Ansehen der Familie schädigt oder trotz Mahnung der Satzung zuwiderhandelt. In dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Suspension eines Mitgliedes zu verfügen, womit alle Rechte des Mitgliedes bis zur Entscheidung durch den Familientag ruhen.

Mit dem Ableben, dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche der betreffenden Person an das Verbandsvermögen und sonstiges Verbandseigentum, während seine Verpflichtungen noch bis zum Jahresschluss fortbestehen.

<strong> 7. Mitgliedsbeitrag</strong>

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beiträge sind gestaffelt nach Verheirateten, Unverheirateten, im Berufe stehenden und noch in der Ausbildung begriffenen Mitgliedern.

Die Höhe der Beiträge bestimmt der Familientag.

<strong> 8. Organe des Verbandes</strong>

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. der Familienrat
  3. Familientag, zugleich die Mitgliederversammlung des Verbandes

<strong> 9. Der Vorstand</strong>

Der Vorstand besteht aus drei Personen:

  • dem Familienchef
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

Der Vorstand wird auf fünf Jahre gewählt. Findet im Jahre des Amtsablaufs kein Familientag statt, so bleibt der Vorstand bis zum nächsten Familientag im Amt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Familienchef noch ein Mitglied anwesend ist. Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Chef, auch regelt er die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern.

Der Verband wird durch den Chef und ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Bei der Wahl des Vorstandes ist gleichzeitig für jedes Vorstandsmitglied ein Stellvertreter zu wählen, der im Falle des Ausscheidens des betreffenden Vorstandsmitgliedes bis zum Ablauf der Amtsperiode dessen Pflichten übernimmt.

Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vorstandes, soweit sie nicht dem Familienrat oder dem Familientag vorbehalten sind, zu erledigen. Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehört ferner die Aufnahme von Mitgliedern, Bewilligung von Beihilfen, Verwaltung des gesamten Verbandvermögens und überhaupt die ganze Vertretung der Familie nach außen und innen. Erteilung von Ermahnungen und Verwarnungen, eventuelle Suspensionen von Mitgliedern, die Einberufung zu Familienratssitzungen und zum Familientag erfolgt durch den Familienchef.

Über eingehende Gelder aller Art kann der Schatzmeister allein rechtsgültig quittieren.

Beschlüsse fasst der Vorstand mündlich oder schriftlich im Wege des Umlaufs.

Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen gegebenenfalls noch andere Mitglieder hinzuzuziehen. Bei den Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

Gegen Beschlüsse des Vorstande steht den Verbandsmitgliedern die Berufung an den Familienrat offen. Die Berufung muß innerhalb von vier Wochen nach Eingang

Des Beschlusses bei dem betreffenden Mitglied mit eingehender Begründung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; entstehende Unkosten können ihm auf Antrag erstattet werden.

<strong> 10. Der Familienrat</strong>

Der Familienrat setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Stellvertretern der Vorstandsmitglieder und mindestens drei Verbandsmitgliedern, die vom Familienchef bei Beginn der Amtszeit ernannt und – im Falle des Ausscheidens eines dieser Mitglieder – von ihm ergänzt werden.

Die Amtszeit ist an die des Vorstandes gebunden. Der Familienchef ist befugt, die Ernennung eines Familienratsmitgliedes ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen.

Zu jeder Familienratssitzung sind die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Jedem Familientag soll eine Familienratssitzung vorangehen. Der Familienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter der Familienchef und noch ein Vorstandsmitglied. Den Vorsitz im Familienrat führt der Familienchef; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Chefs.

Außerordentliche Familienratssitzungen ruft der Chef nach Bedarf ein. Wird von drei Familienratsmitgliedern unter Angabe der Gründe eine Sitzung beantragt, so hat er auch hierzu einzuladen.

Der Familienrat entscheidet über:

  1. Satzungsänderungen, sofern diese nicht den Zweck des Verbandes oder seine Auflösung behandeln.
  2. Einsprüche oder Berufungen gegen Entscheidungen des Familienchefs oder des Vorstandes.
  3. Angelegenheiten, die der Vorstand nicht allein entscheiden will.
  4. Vorkommnisse, die nicht dem Familientag vorbehalten sind.
  5. Streitigkeiten über Auslegung der Satzung.

Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom Familienchef, dem Protokollierenden und noch einem nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied zu unterschreiben ist.

Auf Verlangen sind den Mitgliedern Abschriften auszuhändigen.

<strong> 11. Der Familientag</strong>

Der Familientag ist die Mitgliederversammlung im Sinne dieser Satzung und des BGB.

Einladungen zum Familientag müssen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich allen Mitgliedern zugestellt werden. Möglichst alle zwei Jahre soll ein Familientag abgehalten werden. Außerordentliche Familientage ruft der Chef nach Bedarf ein, auch ist er hierzu verpflichtet, wenn von wenigstens vier Mitgliedern ein entsprechender begründeter Antrag schriftlich gestellt wird.

Der Familientag ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder erschienen sind. Die Beschlussfassung geschieht in der Regel mündlich durch einfache Mehrheit. Jede andere Art der Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Familienchefs. Den Vorsitz beim Familientag führt der Familienchef.

Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung bei ordentlichen Familientagen sind:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
  2. Kassenbericht des Schatzmeisters, dazu Bericht der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes.
  4. Festsetzung eines eventuellen Geldvoranschlages.
  5. Vorname erforderlicher Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer, usw.).
  6. Bestimmung der Höhe der Beiträge.
  7. Gegebenenfalls hat er auch über Satzungsänderungen, die Änderung des Zweckes des Verbandes oder seine Auflösung bewirken sollen, sowie über die Verwendung des Gesamtvermögens im Falle der Auflösung des Verbandes zu entscheiden.

Der Beschluss zur Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Verbandsmitglieder.

Über die Sitzung des Familientages ist Protokoll zu führen, das vom Familienchef, einem nicht zum Vorstand oder Familienrat gehörenden Mitgliede und dem Protokollierenden zu unterschreiben ist.

<strong> 12. Das Verbandsvermögen</strong>

Das Verbandsvermögen besteht aus:

  1. Urkunden und Büchern sowie den Ölbildern aus der Ottosammlung.
  2. Dem Barvermögen.
  3. Den Mitgliedsbeiträgen und Zuwendungen aller Art.

Das Barvermögen ist möglichst in sicheren Werten (festverzinslichen Papieren oder Grundstücken pp.) anzulegen.

Der Vorstand haftet dem Verband gegenüber für die ordnungsmäßige Anlage und Verwendung der Gelder.

<strong> 13. Streitigkeiten</strong>

Streitigkeiten über Auslegung dieser Satzung werden mit Ausschluss des Rechtsweges durch einfache Majorität vom Familienrat entschieden.

<strong> 14. Schlussbestimmungen</strong>

Ist zu besorgen, dass die Mitgliedzahl unter sieben sinkt, so hat eine Zuwahl von geeigneten Persönlichkeiten aus verschwägerten oder befreundeten adeligen Familien zu erfolgen, sodass die Mindestzahl gesichert ist.

Sollte das Erlöschen der Familie im Mannesstamm vorauszusehen sein, ist es Pflicht der dann noch lebenden Mitglieder – notfalls durch Änderung oder Ergänzung der Satzung – dafür zu sorgen, dass das Andenken der Familie pietätvoll gewahrt bleibt und die Erbstücke des Verbandes entweder einer verschwägerten oder befreundeten adeligen Familie oder einem Museum oder sonstigem geeigneten Institut übereignet werden.

Bielefeld, den 14. Mai 1960

gez. Achaz von Saldern
gez. Carl Alfred von Saldern
gez. Ekkehard von Saldern
gez. Sylvester von Saldern
gez. Burghardt von Saldern
gez. Achaz von Saldern

Es wird hiermit bescheinigt, dass vorstehende Satzungsänderung heute in das Vereinsregister bei Nr. VR 2163 B eingetragen worden ist.

Berlin-Charlottenburg, den 13. 7. 1960

gez. Unterschrift
Justizsekretärin
als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle
Des Amtsgerichts Charlottenburg, Abt. 95

( L. S. )